Grundstücksrecht: Beseitigung trotz Verjährung

Die Straße wurde durch eine von dem Beklagten errichtete Mauer aus Stahlbeton abgestützt, die mit einer über das Grundstück der Klägerin verlaufenden Deckenplatte mit dem Wohngebäude der Klägerin verbunden war. Auf der Stützmauer war zudem ein Geländer errichtet und in die Außenmauer des Gebäudes eingeputzt worden. Mit ihrer Klage hatte die Klägerin vom Beklagten die Beseitigung der auf ihrem Grundstück befindlichen Deckenplatte sowie eine Gestaltung der Stützmauer verlangt. Die Klägerin forderte, dass von dieser keine statischen Kräfte auf ihr Grundstück einwirkten und das Geländer nicht mehr in ihrem Haus verankert sei. Der Beklagte hatte dagegen die Einrede der Verjährung erhoben. Der BGH stellte fest, dass der Beseitigungsanspruch der Klägerin zwar verjährt, die Klägerin jedoch berechtigt sei (aufgrund des Eingriffs in die Statik allerdings nach entsprechender Ankündigung gegenüber dem Beklagten), die auf ihr Grundstück ragende Deckenplatte zu entfernen und die Verankerung des Geländers in der Außenwand ihres Gebäudes auf eigene Kosten zu lösen. Es sei dann in der Folge Sache des Beklagten, für eine neue, das Eigentum der Klägerin nicht beeinträchtigende Abstützung der Straße zu sorgen.

Kommentar

Ein Eigentümer kann im Falle der Verjährung seines Beseitigungsanspruches seine Rechte nur auf eigene Kosten wahrnehmen. Ob die Klägerin hier die Mittel für die von ihr begehrte Beseitigung von Bauwerken erbringen wird, bleibt abzuwarten. Aufgrund des Eingriffs in die Statik der Stützmauer sind die Parteien jedenfalls gut beraten, sich frühzeitig wieder zusammen zu setzen.

Autor: Frank U. Schuster

Fundstelle: BGH, Urteil vom 28. Januar 2011, V ZR 141/10 – www.bundesgerichtshof.de