Grundstücksrecht: Vorkaufsrecht für den ersten Vorkaufsfall

Für den Berechtigten 1 war ein Vorkaufsrecht für den „ersten echten Verkaufsfall“ im Grundbuch eingetragen, für den Berechtigten 2 ein aufschiebend bedingtes Vorkaufsrecht für den Fall, dass der Berechtigte 1 sein Vorkaufsrecht nicht ausübt. Der Eigentümer veräußerte den Grundbesitz sodann direkt an den Berechtigten 1, ohne dass dieser das Vorkaufsrecht in Anspruch nehmen musste. Der Berechtigte 1 beantragte die Löschung des Vorkaufsrechts des Berechtigten 2. Dem stimmte das Gericht zu. Der Eintritt der Bedingung für das Vorkaufsrecht setzt voraus, dass im Verkaufsfall überhaupt die Möglichkeit besteht, das Vorkaufsrecht auszuüben. Dies war nicht der Fall. Der Berechtigte 1 konnte nicht in einen Kaufvertrag, dessen Vertragspartner er bereits war, eintreten. Die Bedingung kann also nicht mehr eintreten. Das bedingte Recht war zu löschen.

Fundstelle: OLG München, Beschluss vom 27. September 2011, 34 Wx 241/11, NJOZ 2012, 646