Grundstücksrecht: Wohnrecht erlischt nicht durch endgültigen Auszug

Fehlt hierzu eine Regelung, erlischt das Wohnrecht als Unterfall der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit erst, wenn seine Ausübung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen dauernd unmöglich ist. Nach der zugrunde liegenden Entscheidung des OLG Saarbrücken genügt für ein persönliches Ausübungshindernis jedoch nicht der endgültige Auszug aus dem vom Wohnrecht betroffenen Objekt. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Berechtigte auf Dauer in eine andere Wohnung oder in ein Pflegeheim begibt. Selbst in diesem Fall stehe dem Berechtigten noch die Möglichkeit offen, die Ausübung seines Rechts – mit Zustimmung des Grundstückseigentümers – einem anderen zu überlassen, so das Gericht. Auch die Einwände, dass der Verkauf des Objekts erheblich beeinträchtigt werde und in dem endgültigen Auszug des Berechtigten die Aufgabe des Wohnrechts zu sehen sei, wurden vom OLG Saarbrücken mit dem Hinweis auf eine grundsätzlich mögliche Rückkehr in die Räume verworfen.

Praxistipp

Die Fragen zu einer Übertragung des Wohnrechts oder auch einer Vermietung an Dritte sollten daher im Rahmen des notariellen Vertrages zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Berechtigten genau geregelt werden. Beispielsweise kann vereinbart werden, dass das Wohnrecht bei dauerhaftem Umzug in ein Pflegeheim erlischt und der Berechtigte die Löschung zu bewilligen hat. Zudem können Ersatzleistungen für den Berechtigten und die Möglichkeit der Vermietung ausgeschlossen werden. Hierdurch lassen sich spätere Unstimmigkeiten zwischen dem Berechtigten und beispielsweise den Erben im Vorfeld vermeiden.

Autor: Jens Christian Althoff

Fundstelle: OLG Saarbrücken, Beschluss vom 05. August 2010, 5 W 175/10 – www.ibr-online.de