Makler- und Bauträgerrecht: Keine Haftung für richtige Angaben

Auf Vermittlung der beklagten Maklerin erwarb der Kläger einen Bungalow. Im Exposé findet sich der Hinweis, das Kellergeschoss werde als Wohnraum genutzt. Diese tatsächliche Nutzung zu Wohnzwecken war jedoch baurechtswidrig. Dennoch verlangte der Käufer die Provision ohne Erfolg zurück. Denn der Makler darf die ihm vom Veräußerer erteilten Informationen grundsätzlich ungeprüft weitergeben, wenn er diese mit der erforderlichen Sorgfalt sondiert hat. Er darf Angaben des Verkäufers zwar dann nicht ungeprüft weitergeben, wenn sie nach den in seinem Berufsstand vorauszusetzenden Kenntnissen als unrichtig, nicht plausibel oder sonst bedenklich einzustufen sind. Anhaltspunkte für eine solche Annahme gab der vorliegende Fall nicht her.

Praxistipp

In dem OLG – Urteil findet sich auch die Feststellung, dass es die alleinige Aufgabe des Kaufinteressenten ist, sich über die Möglichkeit der von ihm beabsichtigten Nutzung zu informieren. Diese klare Aussage des Gerichts ist erfreulich, darf aber nicht über die Verantwortung des Maklers hinwegtäuschen. Denn der Makler blieb verpflichtet, Anhaltspunkte für die Baurechtswidrigkeit der Kellernutzung – so er sie denn gehabt hätte – zu benennen. Und er darf auch nichts behaupten, was unzutreffend und von ihm nicht geprüft war. Insoweit unterscheidet sich dieser Fall von dem des Maklers in einer ähnlich gelagerten BGH – Entscheidung vom 28. September 2000 (III ZR 43/99). Dieser hatte fälschlicherweise formuliert: „Einliegerwohnung ist ebenso realisierbar wie Wohnen und Arbeiten“.

Datum: 16.09.09

Autor: Uwe Bethge

Fundstelle: OLG Oldenburg, Beschluss vom 15. Mai 2009, 6 U 6/09, BeckRS 2009, 16131