Makler- und Bauträgerrecht: Verletzung der Aufklärungspflichten

Der Makler verletzt die ihm obliegende Aufklärungspflicht, wenn er ein Objekt im Vorfeld mit einer Vollunterkellerung bewirbt, den Kunden vor Kauf aber trotz positiver Kenntnis nicht über die tatsächlich nur vorliegende Teilunterkellerung aufklärt. Die Bestimmung der Höhe des Schadensersatzes gestaltet sich in dieser Konstellation trotz eindeutiger Pflichtverletzung des Maklers schwierig: Für einen Schadensersatzanspruch in Höhe der Kosten der nachgeholten Vollunterkellerung muss der Käufer nachweisen, dass er bei Kenntnis der Teilunterkellerung das Objekt zu einem Kaufpreis erworben hätte, der in Höhe der Nachbesserungskosten reduziert worden wäre. Dabei trifft ihn der Beweis, dass der Verkäufer bereit gewesen wäre, diese Kaufpreisreduzierung vorzunehmen.

Kommentar

Die nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geltende Beweiserleichterung, nach der der Käufer nicht beweisen muss, dass sich der Vertragspartner auf einen solchen Vertragsabschluss eingelassen hätte, ist in der vorliegenden Konstellation nicht anwendbar. Diese kommt nur bei Schadensersatzansprüchen gegen den Vertragspartner selbst in Betracht. Das Begehren des Klägers richtet sich vorliegend jedoch gegen den Makler und nicht gegen den Verkäufer als seinen eigentlichen Vertragspartner.

Autor: Broder Bösenbergboesenberg@bethge-legal.com

Fundstelle: OLG München, Urteil vom 19.11.2014, 20 U 2215/14, BeckRS 2015, 00268