Mietrechtsreform: Das Bundesjustizministerium plant Nachbesserungen im Gesetzentwurf

Nachbesserungen sind vor allem im Hinblick auf die Modernisierungsmaßnahmen, deren Durchsetzung für die Vermieter vereinfacht werden soll, erfolgt. Danach soll eine Duldungspflicht des Mieters nicht nur dann bestehen, wenn der Vermieter rechtlich zur Durchführung der Maßnahme verpflichtet ist oder wenn er keine Mieterhöhung verlangt. Vielmehr soll diese nun für alle Modernisierungsmaßnahmen gelten. Dies entspricht unserer Forderung in dem bereits im Jahr 2008 gemeinsam mit dem Immobilienverband Deutschland IVD vorgelegten Gesetzentwurf zur Beseitigung mietrechtlicher Hemmnisse beim Klimaschutz. Eine Ausnahme bleibt nur noch die Härtefallregelung.

Dem Vermieter werden durch den neuen Entwurf Anreize zur schnellen Durchführung der Maßnahmen gesetzt, denn ein Ausschluss der Mietminderung für die Modernisierungsmaßnahme ist nur für die ersten drei Monate vorgesehen. Die zu erwartende Mieterhöhung wird als Härtefall nur noch im Mieterhöhungsverfahren berücksichtigt. Kosten der Wärmelieferung werden als neue Betriebskosten anerkannt und für weitere Einzelheiten zur Umstellung auf Contracting eine neue Verordnung geschaffen.

Zum Schutz der Vermieter vor zahlungssäumigen Mietern ist im neuen Entwurf ein Antrag im Prozess auf Hinterlegung rückständigen Mietzinses vorgesehen. Für den Fall, dass der Mieter dem nicht nachkommt, soll der Vermieter eine einstweilige Verfügung auf Räumung der Wohnung erwirken können. Insoweit haben bethgeundpartner | immobilienanwälte Anfang 2010 gemeinsam mit dem IVD einen Gesetzentwurf zur beschleunigten Räumung von Mietwohnungen erarbeitet und vorgelegt. Einige dieser Vorschläge waren bereits im internen Gesetzentwurf aus dem Jahr 2010 zum sog. Mietrechtsänderungsgesetz – MietRÄndG aufgegriffen worden.