Rechtstipp: Ermittlung des Verkäufers am Makler vorbei

Die Leistung eines Nachweismaklers besteht nach § 652 Abs. 1 BGB in dem „Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages“. In ständiger Rechtsprechung meint der BGH damit eine Mitteilung des Maklers an seinen Kunden, die ihn in die Lage versetzt, in konkrete Verhandlungen über den Hauptvertrag einzutreten. Das wird der Kunde nur können, wenn er erfährt, an wen er sich wegen des angestrebten Vertrages wenden muss. Der Makler muss deshalb nicht nur das konkrete Grundstück zur Kenntnis bringen, sondern auch den Namen und die Anschrift des möglichen Verkäufers oder Vermieters (siehe BGH, Urteil vom 06.07.2006, III ZR 379/04).

Dennoch kann nach der Entscheidung des OLG München ein ausreichender Nachweis im Sinne des Gesetzes vorliegen, wenn der Makler den Namen des Vertragspartners (noch) nicht mitgeteilt hat. Entbehrlich ist die Namhaftmachung des Verkäufers/Vermieters nämlich dann, wenn bei der Mitteilung der Angaben über das Objekt keine weiteren Nachforschungen zur Feststellung des Namens erforderlich sind. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Anschrift des Verkäufers mit der örtlichen Bezeichnung des Grundstücks übereinstimmt. Einen solchen Tatbestand konnten die Münchner Richter im zu entscheidenden Verfahren feststellen: Am Anwesen war eine große Tafel angebracht, die über den Vermieter hinreichend Auskunft gegeben hat.

Fazit:

Dem Urteil (OLG München, Urteil vom 16.05.2012 Az. 20 U 245/12) ist vollen Umfangs zuzustimmen, denn eine gegenteilige Auffassung würde nicht berücksichtigen, dass mit der Preisgabe aller Daten des Objekts die wesentliche geldwerte Maklerleistung bereits erbracht war. Die Ermittlung des Eigentümers „am Makler vorbei“ wäre für einen zahlungsunwilligen Maklerkunden in dieser Situation ein Leichtes, meint auch das OLG München.