Urteil: Strafanzeige gegen Vermieter nach Hausfriedensbruch – Mieter gekündigt

Der Sachverhalt

Ein Mieter zeigte beim Vermieter einen Feuchtigkeitsmangel an. Dieser begab sich mit einem Handwerker nach Vorankündigung in die Wohnung des Mieters. Nachdem der Vermieter eine Remise geöffnet hatte, ohne zuvor die Zustimmung der Klägerin hierzu einzuholen, kam es zwischen den Streitparteien zu einem Wortgefecht.

In der Folge rief der Mieter die Polizei und erstattete gegen den Vermieter Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch und übler Nachrede.
Der Vermieter kündigte danach das Mietverhältnis außerordentlich, hilfsweise fristgerecht und führte zur Begründung an, dass der Mieter gegen ihn eine Strafanzeige ohne sachlichen Grund erstattet habe und diese Strafanzeige auch trotz Aufforderung nicht zurückgenommen habe. Der Mieter habe diese Strafanzeige leichtfertig erstattet und damit das mietvertragliche Vertrauensverhältnis zerstört.

Die Vorinstanz sah Kündigung als berechtigt

Das Amtsgericht sah aufgrund der Strafanzeige des Mieters bzw. der Weigerung der Rücknahme den Vermieter zur ordentlichen Kündigung berechtigt. Der Mieter habe gegen seine mietvertragliche Treuepflicht verstoßen, was jedenfalls eine Kündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB rechtfertige. Die Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs sei unberechtigt erfolgt, weil der Vermieter jedenfalls aufgrund der vorherigen Mängelanzeige ein Recht zur Betretung gehabt habe. Auch die Strafanzeige wegen übler Nachrede sei unberechtigt gewesen. Mit der Berufung wendet sich der Mieter gegen die Verurteilung.

Die Entscheidung

Der Vermieter war weder zur außerordentlichen noch zur ordentlichen Kündigung berechtigt. Weder lagen die Voraussetzungen des § 543 Abs. 1 BGB noch diejenigen des § 573 BGB vor. Die Strafanzeige des Mieters stellte weder einen wichtigen Grund im Sinne des § 543 BGB dar, noch handelte es sich um eine schuldhafte und erheblich Verletzung vertraglicher Pflichten.
Wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat, kann eine vorsätzlich falsche oder leichtfertig erhobene Strafanzeige des Mieters gegen den Vermieter eine Kündigung des Mietvertrages rechtfertigen.
Die Anzeige einer Straftat bei der Staatsanwaltschaft ist grundsätzlich weder als schuldhafte Vertragsverletzung noch sonst als verwerflich anzusehen. Denn jeder Bürger ist grundsätzlich berechtigt, bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde solche Taten zur Anzeige zu bringen, die er selbst als Straftaten qualifiziert. Es handelt sich insoweit zunächst um die schlichte Wahrnehmung eigener strafprozessualer Verfahrensrechte.

Gericht sieht keine vorsätzlich falsche Angaben

Aus dem Urteil: […] Als Verstoß gegen die mietvertragliche Treueverpflichtung ist eine Strafanzeige nur dann anzusehen, wenn mit ihr vorsätzlich falsche Angaben gemacht werden oder leichtfertig Behauptungen ins Blaue hinein erhoben werden, die den Vermieter in ungerechtfertigter Weise belasten können. Es ist auch danach zu differenzieren, ob der Mieter bewusst oder nachweislich falsche Tatsachen behauptet, oder ob er lediglich eine unzutreffende rechtliche Würdigung vornimmt. […]
Im Hinblick auf den Vorwurf eines Hausfriedensbruchs habe der Mieter gegenüber der Staatsanwaltschaft falsche tatsächliche Angaben nicht gemacht. Ob das Eindringen des Klägers in die Remise bereits den Tatbestand des § 123 StGB erfüllt, sei eine Frage der rechtlichen Würdigung. Es erscheine jedenfalls nicht schuldhaft, wenn ein juristischer Laie bereits eine solche Tat als Hausfriedensbruch ansehe.

Vermieter hätte nicht einfach so in die Wohnung dürfen

Der Vermieter sei aber nicht ohne Zustimmung des Mieters berechtigt gewesen, die Wohnung zu betreten. Zwar treffe es zu, dass der Vermieter in Situationen wie der vorliegenden, ein Betretungsrecht habe und die Verweigerung eine Verletzung mietvertraglicher Pflichten darstellen könnte. Das Betretungsrecht dürfe jedoch nicht einfach erzwungen werden, sondern müsse sich gegebenenfalls der Hilfe der Gerichte durch Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes bedienen.

Gericht:
Landgericht Frankfurt/Oder, Urteil vom 15.04.2013 – 16 S 230/12