Wohnraummietrecht: Kündigung auch bei irrtümlich fortlaufend unpünktlich gezahlter Miete

Nach der aktuellen Entscheidung des BGH gilt dies auch dann, wenn dem Mieter nur Fahrlässigkeit zur Last fällt, weil er aufgrund eines vermeidbaren Irrtums davon ausgegangen war, dass er die Miete erst zur Monatsmitte zahlen müsse.

Kommentar

Der BGH hat durch diese Entscheidung die Rechte des Vermieters bei fortlaufender unpünktlicher Zahlung durch den Mieter weiter gestärkt und der Vertragstreue einen hohen Rang eingeräumt. Auch bei einer vorherigen Duldung der Verspätung seitens des Vermieters kann nach einer Abmahnung und weiterer unpünktlicher Zahlung eine Kündigung aus wichtigem Grund ausgesprochen werden. Die Entscheidung führt die Rechtsprechung zur unpünktlichen Mietzahlung konsequent fort. Schließlich kann jeder Mieter durch einen Blick in den Mietvertrag das Fälligkeitsdatum der Miete sofort feststellen.

Autor: Jens Christian Althoff