Änderung BauO NRW (Solar- und Kleinwindanlagen werden genehmigungsfrei)

Diese Änderung war erforderlich geworden, weil das OVG Münster in 2011 entschieden hatte, dass die gewerblich betriebene Solaranlage auf der Dachfläche eines nicht gewerblich genutzten Gebäudes als (genehmigungspflichtige) Nutzungsänderung anzusehen sei. Mit der Neuregelung werden nun Solaranlagen an Gebäuden und die mit Solaranlagen verbundene Änderung der Nutzung oder äußere Gestalt des Gebäudes genehmigungsfrei gestellt. Unter Solaranlagen definiert der Gesetzgeber dabei sowohl Sonnenkollektoren (zur Wärmeerzeugung) als auch Photovoltaikanlagen (zur Stromerzeugung).

In gleicher Weise können künftig sogenannte sog. Kleinwindanlagen von bis zu 10 m Anlagengesamthöhe genehmigungsfrei errichtet werden. Zu beachten bleibt aber – ungeachtet der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit der Anlagen – der Primat des bundesrechtlich geregelten Planungsrechtes (BauGB). Insofern werden Anlagennutzer weiter zu beachten haben, welche planungsrechtlichen Voraussetzungen aufgrund von Bebauungsplänen, Satzungen nach §§ 34, 35 BauGB, Gestaltungssatzungen o.ä., bestehen.

Ob weitere Landesgesetzgeber dem Vorbild von NRW folgen, bleibt mit Spannung abzuwarten.