Bauabnahme: Letzte Rate nach vollständiger Fertigstellung und Mängelbeseitigung

Der Sachverhalt

Nach einer Begehung wurde im schriftlichen Abnahmeprotokoll festgehalten, dass die Leistungen insgesamt abgenommen wurden unter Vorbehalt der Nachbesserung der in der Anlage aufgeführten Mängel. Der Bauträger verlangte trotzdem mit der "5. Zahlungsanforderung" die Zahlung der Schlussrate von 3,5 % "nach vollständiger Fertigstellung" in Höhe von 23.800,00 Euro.

Die Käufer rügten die fehlende Fälligkeit der Rechnung wegen Nichtbeseitigung von Protokollmängeln. Dennoch leisteten die Käufer eine Zahlung von 7.800,00 Euro. Weitere Zahlungen wurden verweigert

Aus dem Urteil des Landgerichts Heidelberg (Az. 3 O 309/13)

Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 des Vertrages ist der Kaufpreis nach Vorliegen der allgemeinen Fälligkeitsvoraussetzungen gemäß Abs. 3 in Raten zu zahlen. Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 lt. m) darf der Verkäufer die letzte Rate in Höhe von 3,5 % (der Vertragssumme bzw. des Gesamtkaufpreises) "nach vollständiger Fertigstellung" fordern.

Mängel, die der Abnahmefähigkeit nicht entgegenstehen

Diese Formulierung ist unmissverständlich und kann, insbesondere durch den Gebrauch des Wortes "vollständig", bei objektiver und interessengerechter Auslegung nur so verstanden werden, dass nicht nur sämtliche Arbeiten erbracht sein müssen, sondern auch keine Mängel vorhanden sein dürfen bzw. sämtliche vorhandenen Mängel beseitigt sein müssen. Dabei genügt es nicht, wenn wesentliche, die Abnahmefähigkeit im Sinne von § 640 Abs. 1 BGB hindernde Mängel beseitigt sind. Nicht vollständig fertig gestellt ist die Leistung vielmehr nach zutreffender, vom Bundesgerichtshof (Urteil vom 27.10.2011 – VII ZR 84,09 – NJW 2012, 56 Tz. 23) bestätigter Ansicht auch bei solchen Mängeln, die der Abnahmefähigkeit nicht entgegenstehen.

Sämtliche Restmängel müssen beseitigt sein

Der Verkäufer muss grundsätzlich sämtliche Restmängel seiner Bauleistung beseitigt haben. Eine einschränkende Auslegung der Vertragsbestimmung, bei der es sich (unbestritten) um eine von der Klägerin den Beklagten als Verbrauchern gestellte allgemeine Geschäftsbedingung handelt, dass nur wesentliche, die Abnahmefähigkeit hindernde Mängel der Fälligkeit entgegenstehen, wäre auch mit der gemäß § 305c Abs. 2 BGB gebotenen kundenfreundlichen Auslegung zum Nachteil des Verwenders unvereinbar. Dabei regelt die Bestimmung – wenn man hier eine solche Unterscheidung überhaupt machen möchte -gemäß ihrem Wortlaut und Sinnzusammenhang eine Fälligkeitsvoraussetzung sowohl der letzten Kaufpreisratenforderung als auch des Anspruchs auf den restlichen Kaufpreis (bzw. Den restlichen Werklohn) überhaupt.