Amtliche Leitsätze
1. Wegen eines Umzugs geleistete doppelte Mietzahlungen können beruflich veranlasst und deshalb in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar sein.
2. Die Vorschriften über den Abzug notwendiger Mehraufwendungen wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung stehen dem allgemeinen Werbungskostenabzug umzugsbedingt geleisteter Mietzahlungen nicht entgegen.
3. Diese Mietaufwendungen können jedoch nur zeitanteilig, und zwar für die neue Familienwohnung bis zum Umzugstag und für die bisherige Wohnung ab dem Umzugstag, längstens bis zum Ablauf der Kündigungsfrist des bisherigen Mietverhältnisses, als Werbungskosten abgezogen werden.
4. Der Abzug von Mietaufwendungen als Umzugskosten richtet sich allein nach dem allgemeinen Werbungskostenbegriff und nicht nach den Regelungen des Bundesumzugskostengesetzes.
Der Sachverhalt
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, war der Arbeitsplatzwechsel eines Mannes mit dem Umzug in eine andere Stadt verbunden, wo er sich mit Antritt des neuen Jobs auch eine neue, 165 Quadratmeter große Familienwohnung mietete. Seine Frau konnte mit dem gemeinsamen Kind allerdings erst drei Monate später die alte Stadt verlassen und nach der endgültigen Auflösung des bisherigen Quartiers in das neue gemeinsame Heim nachziehen.
Für diese Zeit der Trennung und doppelten Haushaltführung machte der Mann in seiner Steuererklärung die zusätzliche Miete der neuen Wohnung in voller Höhe als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt jedoch stellte sich quer und wollte nur die Kosten für anteilige 60 Quadratmeter anerkennen – ein gutes Drittel. Schließlich würde ja der endgültige Einzug der dreiköpfigen Familie belegen, dass das neue Quartier bei der Ein-Mann-Belegung während der Umzugsphase überdimensioniert war.
Die Entscheidung
Dem widersprachen Deutschlands oberste Finanzrichter. Aufwendungen für einen beruflich veranlassten Umzug wie diesem gehören unbestreitbar zu den Werbungskosten – und zwar ohne Abschlag. Auch doppelte Mietaufwendungen können durch einen solchen Umzug bedingt sein. "Allerdings ist der unbegrenzte Werbungskostenabzug der doppelt geleisteten Mietzahlungen dann auf die Umzugsphase beschränkt", erklärt Rechtsanwältin Daniela Sämann (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Bis zum tatsächlichen Umzug sind die Miete der neuen und danach – bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist – die der bisherigen Familienwohnung als Werbungskosten abziehbar.
Gericht: Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.07.2011 – VI R 2/11 Quelle: Deutsche Anwaltshotline Rechtsindex