Eigenbedarfskündigung für berufliche Zwecke

Der Kläger, ein Anwalt, beabsichtigte, seine Kanzlei in die vom Beklagten gemietete Wohnung zu verlegen. Die Beklagten widersprachen zwar der Kündigung und machten Härtegründe geltend, der für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH sah jedoch ein berechtigtes Interesse des Vermieters zur Kündigung wegen der verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit. Diese sei nicht geringer zu bewerten als der in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB gesetzlich geregelte Eigenbedarf des Vermieters zu Wohnzwecken. Das gilt umso mehr, wenn sich die selbst genutzte Wohnung des Vermieters und die vermietete Wohnung in demselben Haus befinden.