Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte – offensichtlich verkehrsgünstiger

Offensichtlich verkehrsgünstiger i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG ist die vom Arbeitnehmer gewählte Straßenverbindung, wenn sich jeder unvoreingenommene, verständige Verkehrsteilnehmer unter den gegebenen Verkehrsverhältnissen für die Benutzung der Strecke entschieden hätte.

Zu vergleichen sind die kürzeste und die vom Arbeitnehmer regelmäßig für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzte längere Straßenverbindung. Weitere mögliche, vom Arbeitnehmer tatsächlich aber nicht benutzte Fahrtstrecken zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bleiben dagegen unberücksichtigt.

In diesem Punkt herrschen regelmäßig Unstimmigkeiten zwischen dem Finanzamt und dem Steuerpflichtigen. Der BFH hat endlich für Klarheit gesorgt. Es bleibt jedoch abzuwarten, wie die Finanzämter diese Entscheidung anwenden werden.