Makler- und Bauträgerrecht: Makler darf nicht versteigern

Die Kläger waren Rechtsanwälte, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit für Gläubiger gerichtliche Zwangsversteigerungstermine wahrnehmen. Ihr Ziel war es, eine beklagte Immobilienmaklerin, die ihren Kunden diese Dienstleistung ebenfalls anbietet, zur Unterlassung zu zwingen. Der Bundesgerichtshof gab den Anwälten Recht.
 Ausgangspunkt dieses Befundes war die zentrale Vertretungsregel der Zivilprozessordnung, wonach sich Parteien vor Gericht (mit Ausnahmen) nur durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen können. Diese Vertretungsbeschränkung dient einer sachgerechten Interessenvertretung der Parteien sowie einem ordnungsgemäßen Prozessablauf. Bei der Zwangsversteigerung handelt es sich um ein Zwangsvollstreckungsverfahren mit erheblicher Tragweite. Gläubiger und Schuldner stehen regelmäßig in einem streitigen Verhältnis mit gegenläufigen Interessen zueinander. Eine sachgerechte Vertretung des Gläubigers erfordert daher eine erschöpfende Beratung, die auch umfassende materielle und formelle Rechtskenntnisse voraussetzt, so die Einschätzung der Karlsruher Richter, die im Übrigen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken hatten. Immobilienmakler könnten die Rechtskenntnisse nicht mit der nötigen Sicherheit gewährleisten.

Praxistipp

Makler werden sich auf diese neue Situation einzustellen haben. Allerdings hob der BGH hervor, dass sie sehr wohl Bieter im Versteigerungstermin vertreten dürfen. Dies gelte auch für Gläubiger, soweit diese lediglich als Bieter teilnehmen und ein Gebot abgeben.

Autor: Uwe Bethge

Fundstelle: BGH, Urteil vom 20. Januar 2011, I ZR 122/09