Telekommunikationsvertrag mit subventioniertem Handy

Nach der Entscheidung der Gerichte ist nämlich der subventionierte Kauf des Handys bei gleichzeitigem Abschluss des Telekommunikationsvertrags eine sog. Finanzierungshilfe. Dem Kunden kann deshalb je nach Einzelfall ein Widerrufsrecht gem. den §§ §§ 491 ff. BGB i.V.m. § 355 BGB zustehen.

Widerrufbar ist der gesamte Mobilfunkvertrag, weil Kaufvertrag und Telekommunikationsvertrag insoweit als unteilbare wirtschaftliche Einheit anzusehen sind. Ist insoweit keine Belehrung erfolgt, kann der Widerruf auch noch weit nach Vertragsschluss erfolgen. Zu beachten ist aber, dass der Nettodarlehensbetrag 200 € nicht unterschreiten darf, § 491 BGB.