Der Sachverhalt
Der in Anspruch genommene Bauherr ließ im Februar 2010 durch den antragstellenden Elektriker eine Photovoltaik-Anlage auf dem Flachdach seiner Halle montieren. In Randbereich der Eternit-Dachflächen befanden sich Lichtfelder aus transparentem Plastik. Ohne Absicherung der Lichtfelder führte der Antragsteller die Dacharbeiten aus. Bei den Arbeiten trat er versehentlich auf ein Lichtfeld. Dieses brach. Der Antragsteller stürzte auf den ca. 7 m darunter liegenden Hallenboden und verletzte sich schwer.
Vom Antragsgegner verlangt er unter Berücksichtigung seines überwiegenden Mitverschuldens Schadensersatz, u.a. ein Schmerzensgeld in Höhe von 27.000 Euro. Der Antragsgegner habe die ihm als Bauherrn obliegenden Verkehrssicherungspflichten verletzt, so der Antragsteller, weil er keine Anweisung zur ordnungsgemäßen Absicherung der Lichtfelder gegeben habe.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (Az. 11 W 15/14)
Der Antragsteller könne vom Antragsgegner keinen Schadensersatz verlangen. Als privater Bauherr sei der Antragsgegner im Rahmen seiner bestehenden Verkehrssicherungspflicht nicht verpflichtet gewesen, den als Handwerker beauftragten Antragsteller anzuweisen, die für die Dacharbeiten erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen.
Die grundsätzlich bestehende Verkehrssicherungspflicht eines Bauherrn verkürze sich, soweit er Handwerker mit der Ausführung von Arbeiten beauftrage. Als Fachleute seien Handwerker mit den aus der Ausführung ihrer Arbeiten für sie selbst und für Dritte verbundenen Gefahren vertraut. Deswegen habe der Antragsgegner davon ausgehen dürfen, dass der Antragsteller die von den Lichtfeldern ausgehenden, sofort ersichtlichen Gefahren erkenne und sich auf sie einstelle. Die eigene Sicherheit bei der Ausführung der Arbeiten habe ein Handwerker grundsätzlich selbst zu gewährleisten.
Der Bauherr hafte im vorliegenden Fall auch nicht, weil er vor dem Unfall gesehen habe, dass der Antragsteller keine speziellen Sicherungsmittel auf das Dach mitgenommen habe. Er habe annehmen dürfen, dass sich der Handwerker auf andere Weise schütze, z.B. durch eine besonders vorsichtige Fortbewegung auf dem Dach. Er habe deswegen nicht eingreifen und den Handwerker zu den Unfallverhütungsvorschriften entsprechenden Sicherungsmaßnahmen veranlassen müssen. Für deren Einhaltung sei ein Bauherr gegenüber einem beauftragten Fachmann nicht verantwortlich.
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 21.02.2014 – 11 W 15/14