Lärm vom Nachbar kann zur Wohnungsdurchsuchung führen

Der Sachverhalt

Die Bewohner eines Hauses haben eine Ruhestörung angezeigt. Seit Tagen gehe von der Wohnung des Nachbarn ein dauerhafter lauter Brummton aus. Eine Überprüfung durch die Polizei ergab, dass das Geräusch von einer betriebenen elektrischen Säge stammte. Das Geräusch wäre selbst bei Abwesenheit des Nachbarn vorhanden und sei von 7:00 bis 22:00 Uhr durchgängig zu hören, so dass die Kinder nicht schlafen könnten und auch die im Schichtdienst tätige Mutter nicht die erforderliche Schlafruhe finden könne. Ein Aufenthalt in der Wohnung sei schwierig oder unmöglich und sei geeignet, das körperliche Wohlbefinden erheblich zu beeinträchtigen bzw. Schlafstörungen hervorzurufen.

Gegenüber der Polizei zeigte sich der Nachbar uneinsichtig und verweigerte sowohl die Herausgabe als auch das Abstellen des Geräts oder auch nur die zeitliche Einschränkung des Betriebs. Er benötige die Säge zum Basteln und werde diese nicht abschalten. Von 7:00 bis 22:00 Uhr sei ihm der Betrieb erlaubt. Weiter sprach er gegenüber den Polizeibeamten ein Betretungsverbot aus.

Daraufhin erfolgte die Anordnung der Durchsuchung zum Zwecke der Beschlagnahme des Geräts. Mit der Beschwerde wendet sich der Störenfried gegen die vom Amtsgericht angeordnete Durchsuchung zum Zwecke der Beschlagnahme des lärmverursachenden Geräts. Die an die Polizei ausgehändigte Dekupier-Laubsäge wolle er wieder haben. Eine Durchsuchung seiner Wohnung sei maßlos übertrieben.

Die Entscheidung

Die gegen die Durchsuchungsanordnung gerichtete Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet, so die Richter. Folgende zwei Leitsätze gehen hervor:

• Der mit der richterlichen Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung zum Zwecke der Beschlagnahme eines lärmverursachenden Geräts verbundene schwerwiegende Eingriff in die nach Art. 13 Abs. 1 GG grundgesetzlich geschützte Lebenssphäre verlangt über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausgehende Verdachtsgründe sowie eine Rechtfertigung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

• Danach ist eine solche richterliche Anordnung jedenfalls dann zulässig, wenn feststeht, dass sich das lärmverursachende Gerät in der Wohnung befindet, dass es bereits seit Tagen über längere Zeiträume betrieben wurde und ohne eine Beschlagnahme weiterbetrieben werden würde, wenn ferner davon auszugehen ist, dass die andauernde Fortsetzung des Lärms das körperliche Wohlbefinden der Nachbarn erheblich beeinträchtigen sowie deren Gesundheit gefährden würde, und wenn der Betreiber nicht nur die Herausgabe oder das Abstellen des Geräts, sondern sogar die zeitliche Einschränkung von dessen Betrieb verweigert hat.

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 25.3.2010, 14 Wx 9/10